Unternehmung

Unternehmung
Unternehmen.
I. Begriff:Wirtschaftlich-rechtlich organisiertes Gebilde, in dem auf nachhaltig ertragbringende Leistung gezielt wird, je nach der Art der U. nach dem Prinzip der  Gewinnmaximierung oder dem Angemessenheitsprinzip der Gewinnerzielung. Das Gewinnstreben richtet sich zumindest auf angemessene Verzinsung des  betriebsnotwendigen Kapitals.
- In diesem Sinn kann eine U. aus mehreren bzw. keinem  Betrieb (im technischen Sinn) bestehen (z.B. Holding-Gesellschaft).
- Vgl. auch Abbildung „Unternehmung“.
- Vgl. auch  internationale Unternehmung,  Theorie der Unternehmung.
II. Abgrenzung:1. U. als untergeordneter Begriff: Zunehmend wird „Betrieb“ als übergeordneter Begriff verwendet, um auch die Dienststellen der Behörden-Verwaltungen (im eigentlichen Sinn keine U.) einordnen zu können sowie zur besseren Rechtfertigung des Begriffs Betriebswirtschaftslehre.
- 2. U. als Synonym für Betrieb (häufig verwendet).
- 3. U. als Synonym für Unternehmen: Inhaltlich gleich sind die Begriffe U. und Unternehmen; letzterer wird z.T. in Gesetzestexten und in der  Wirtschaftszweigsystematik verwendet.
III. Charakterisierung:Die U. ist eine selbstständige, vom Haushalt des oder der Unternehmer losgelöste Einzelwirtschaft, die sich vom Betrieb dadurch unterscheidet, dass sie eine örtlich nicht gebundene, wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit darstellt.
- 1. Örtlich nicht gebundene Einheit: Standort und räumliche Ausdehnung der U. werden sich zwar in vielen Fällen mit denen des Betriebes decken (z.B. bei Ein-Betriebs-U.): die U. kann aber auch aus mehreren Betrieben bestehen, die sich an verschiedenen, voneinander entfernten Orten befinden.
- 2. Wirtschaftlich-finanzielle Einheit: Wesensnotwendig ist die Tätigkeit eines  Unternehmers (bzw. Unternehmensleiters), der aufgrund erwerbswirtschaftlicher Erwartungen die Geschäftspolitik der U. einheitlich nach dem Prinzip der Gewinnmaximierung bzw. größtmöglicher Rentabilität ausrichtet und entweder sein privates Eigentum an Produktionsmitteln oder das ihm anvertraute Kapital der Unternehmung etwaigem  Unternehmerwagnis aussetzt.
- Für ihr Fortbestehen muss die U. im finanziellen Gleichgewicht bleiben: Die U. muss langfristig Gewinne machen, da sonst das  Eigenkapital aufgezehrt würde; es muss gewährleistet sein, dass die Einnahmen und Auszahlungen so koordiniert werden, dass die U. zu jedem Zeitpunkt liquide ist ( Liquidität).
- Die finanzielle Einheit wird durch eine kaufmännische Unternehmungsrechnung hergestellt, die im Gegensatz zur Betriebsrechnung (Kosten- und Leistungsrechnung) eine Aufwands- und Ertragsrechnung ist. So kann die U. auch aus betriebsfremden Vermögensteilen (z.B. Beteiligungen, Wertpapieren) und betriebsfremden Tätigkeiten (z.B. Spekulationen) und Marktveränderungen (z.B. Preissteigerungen infolge politischer Ereignisse) Wertzugänge haben. Der hierdurch bewirkte ständige Wertefluss wird chronologisch und systematisch in der  Buchführung erfasst.
- 3. Rechtliche Einheit: Sie wird durch den Handelsnamen des Kaufmanns ( Firma) und die Rechtsform charakterisiert.
IV. Arten:1. Nach dem Träger des Eigentums: a) Private U., b) gemischt-wirtschaftliche U., d.h. U., die der Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Beteiligung privaten Kapitals betreibt und c) öffentliche U. ( öffentliche Unternehmen).
- 2. Nach der Rechtsform: a)  Einzelkaufmann, b)  Personengesellschaft, nämlich  offene Handelsgesellschaft (OHG),  Kommanditgesellschaft (KG),  Partnerschaftsgesellschaft (PartG),  Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), c)  Kapitalgesellschaft, nämlich  Aktiengesellschaft (AG),  Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),  Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), d)  Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht und mit unbeschränkter Haftpflicht, e)  Stiftung, f)  Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und g)  Partenreederei.
V. Wirtschaftsrecht:1. Zu den Vermögenswerten einer U. gehören nicht nur die  beweglichen Sachen und  Grundstücke, sondern auch die Rechte, z.B. Firmenrechte, gewerbliche Schutzrechte, Forderungsrechte, etc., aber auch die immateriellen Rechte, z.B. Kundenstamm, der gute Ruf des Geschäftes (zusammenfassend als Goodwill bezeichnet;  Firmenwert).
- 2. Die Rechtsnatur der U. ist streitig: Der Unternehmer hat, unabhängig von den ggf. vorhandenen Rechten an den einzelnen Gegenständen, ein besonderes Recht an der U. Dieses Recht kann nach allgemeiner Meinung mit dem  Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegen fremde Eingriffe und durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Die U. als solche wird nicht als „sonstiges Recht“ im Sinn des § 823 BGB angesehen, wohl aber wird in gewissen Grenzen ein Recht am „eingerichteten und ausgeübten  Gewerbebetrieb“ anerkannt und gegen unmittelbare Eingriffe gemäß § 823 I BGB geschützt.
- 3. Das Vorhandensein einer U. lässt erst die Firma entstehen; mit Wegfall der U. erlischt die Firma.
- 4. Die U. erlischt, wenn die dauernd auf Gewinn gerichtete Tätigkeit nicht fortgesetzt werden soll oder kann. Entscheidend ist die Fortdauer der „Beziehungen“. Ein vorübergehendes Nicht-Fortsetzen-Wollen führt nicht zum Erlöschen, andererseits kann das Vorhandenbleiben der Einrichtung auf längere Zeit allein nicht genügen. Tod beendet die U., wenn nicht in angemessener Zeit ein Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnimmt.
- 5. Die U. als Ganzes kann Gegenstand eines schuldrechtlichen Grundgeschäftes sein, z.B. Kauf, Tausch, Pacht etc., kann aber nur durch Übertragung der einzelnen Gegenstände veräußert werden.
- Vgl. auch  Veräußerung.
VI. Arbeitsrecht:Das Arbeitsrecht (z.B. BetrVG oder KSchG) kennt keinen eigenen Unternehmungsbegriff, sondern setzt ihn voraus. Er wird weitgehend durch die in den Gesetzen für die U. vorgesehenen Rechts- und Organisationsformen bestimmt, die durchweg zwingend sind. Die U. lässt sich durch die organisatorische Einheit des dahinter stehenden wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks kennzeichnen.
- Anders:  Betrieb.
- Eine U. kann aus mehreren Betrieben bestehen, wenn der mit der U. verfolgte Zweck durch mehrere organisatorisch verselbstständigte Zweckeinheiten erstrebt wird. In diesem Fall hat der Begriff der U. neben dem des Betriebs eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung, da er Anknüpfungspunkt für die Bildung des  Gesamtbetriebsrats ist. Andererseits ist es möglich, dass arbeitsrechtlich mehrere Unternehmen einen (gemeinsamen) Betrieb bilden. Literatursuche zu "Unternehmung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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